1. Geltung & Umfang
1.1. Die CMM - Spezialagentur für Business Storytelling – im Folgenden als CMM bezeichnet –
erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch
für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.
1.3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des*der Vertragspartner*in werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der
Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer
Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch
eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der CMM bzw. der Auftrag
des*der Klient*in, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind.
Die Angebote der CMM sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. Erteilt der*die Klient*in einen Auftrag, so ist er*die an diesen zwei Wochen ab dessen
Zugang bei der CMM gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die
CMM zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z. B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen,
es sei denn, dass die CMM zweifelsfrei zu erkennen gibt (z. B. durch Tätigwerden aufgrund des
Auftrags), dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und
Mitwirkungspflichten des*der Klient*in
3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des*der Klient*in
bzw der Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen
des Leistungsinhaltes bedürfen der Schriftform.
3.2. Der*die Klient*in wird die CMM unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen
versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er*Sie wird sie von allen
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Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, auch wenn
diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der*Die Klient*in
trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner*ihrer unrichtigen,
unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden
müssen oder verzögert werden.
3.3. Alle Leistungen der CMM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbausdrucke etc.) sind von dem*der Klient*in vor Produktion
zu überprüfen und längstens binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe
gelten sie als von dem*der Klient*in genehmigt.
3.4. Beinhalten die von dem*der Klient*in freigegebenen Unterlagen Fehler (z. B. Tipp- oder
Rechtschreibfehler), so ist die CMM dafür in keinster Weise haftbar zu machen.
3.5. Der*Die Klient*in ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrags zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-,
Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer
Verletzung derartiger Rechte. Wird die CMM wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch
genommen, so hält der*die Klient*in die CMM schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile
zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1. Die CMM ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige
Leistungen zu substituieren („Besorgungsgehilf*in“).
4.2. Die Beauftragung von Besorgungsgehilf*innen erfolgt entweder im eigenen Namen oder im
Namen des*der Klient*in, in jedem Fall aber auf Rechnung des*der Klient*in.
4.3. Die Agentur wird Besorgungsgehilf*innen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass
diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5. Termine
5.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die CMM
bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt
den*die Klient*in allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden
Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende, Nachfrist
gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der*die Klient*in vom Vertrag zurücktreten.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der CMM.
5.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei
Auftragnehmer*innen der CMM – entbinden die CMM jedenfalls von der Einhaltung des
vereinbarten Liefertermins. Gleiches gilt, wenn der*die Klient*in mit seinen*ihren zur
Durchführung des Auftrags notwendigen Verpflichtungen (z. B. Bereitstellung von Unterlagen
oder Informationen), in Verzug ist. In diesem Fall wird der vereinbarte Termin zumindest im
Ausmaß des Verzugs verschoben.
6. Rücktritt vom Vertrag
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn
• die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der*die Klient*in zu vertreten hat, unmöglich
ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
• berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des*der Klient*in bestehen und diese*r auf
Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet, noch vor Leistung der Agentur
eine taugliche Sicherheit bietet.
7. Honorar
7.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die CMM ist berechtigt, zur Deckung ihres
Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
7.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen
Nutzungsrechte erhält die CMM mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe
von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der
gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.3. Alle Leistungen der CMM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Alle der CMM erwachsenden Barauslagen sind von dem*der
Klient*in zu ersetzen (z. B. Botendienste, Versandkosten, Reisen oder auch Nächtigungen).
7.4. Kostenvoranschläge der CMM sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist,
dass die tatsächlichen Kosten die von der CMM schriftlich veranschlagten um mehr als
20 % übersteigen, wird die CMM den*die Klient*in auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als von dem*der Klient*in genehmigt, wenn der*die Klient*in
nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig
kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5. Für alle Arbeiten der CMM, die aus welchem Grund auch immer von dem*der Klient*in nicht
zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der
Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der*die Klient*in an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht
ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
der CMM zurückzustellen.
8. Zahlung
8.1. Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum
fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn Kalendertagen ab Erhalt der
Rechnung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 12 % p.a.
als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der CMM.
8.2. Der*Die Klient*in verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen
Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine
zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
8.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des*der Klient*in kann die Agentur sämtliche, im Rahmen
anderer mit dem*der Klient*in abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und
Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. Der*Die Klient*in ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des*der Klient*in wurde von der Agentur schriftlich
anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des*der Klient*in wird
ausgeschlossen.
9. Präsentationen
9.1. Für die Teilnahme an Präsentationen steht der CMM ein angemessenes Honorar zu, das
mangels Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für
die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2. Erhält die CMM nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der
Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum der Agentur;
der*die Klient*in ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer – weiter zu nutzen;
die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der CMM zurückzustellen. Die Weitergabe von
Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung
oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der CMM nicht zulässig.
9.3. Ebenso ist dem*der Klient*in die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und
Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt
der*die Klient*in keinerlei Verwertungs- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung
von Kommunikationsaufgaben nicht in von der CMM gestalteten Werbemitteln verwertet, so
ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10. Eigentumsrecht und Urheberschutz
10.1. Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen,
Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch
einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der CMM und können von der CMM jederzeit – insbesondere bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der*Die Klient*in erwirbt durch Zahlung des
Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck
und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf
der*die Klient*in die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur
für die Dauer des Agenturvertrags nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten
an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur
dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2. Änderungen von Leistungen der CMM, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch
den*die Klient*in oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der CMM und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind –
des*der Urheber*in zulässig.
10.3. Für die Nutzung von Leistungen der CMM, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck
und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist – die Zustimmung der CMM erforderlich. Dafür steht der CMM und dem*der
Urheber*in eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
10.4. Für die Nutzung von Leistungen der CMM bzw. von Werbemitteln, für die die CMM
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrags
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die
Zustimmung der CMM notwendig.
10.5. Dafür steht der CMM im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrags nur
mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11. Kennzeichnung
11.1. Die CMM ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die
CMM und allenfalls auf den*die Urheber*in hinzuweisen, ohne dass dem*der Klient*in dafür ein
Entgeltanspruch zusteht.
11.2. Die CMM ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des*der Klient*in
dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit
Namen und Firmenlogo sowie mit den erstellten Unterlagen auf die zu dem*der Klient*in
bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12. Gewährleistung und Schadensersatz
12.1. Der*Die Klient*in hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb
von drei Tagen nach Leistung durch die CMM schriftlich geltend zu machen und zu begründen.
Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem*der Klient*in nur das Recht auf
Verbesserung oder Austausch der Leistung durch die Agentur zu.
12.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben,
wobei der*die Klient*in der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu
verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen
Aufwand verbunden ist.
12.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das
Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind von dem*der Klient*in zu beweisen.
12.4. Schadenersatzansprüche des*der Klient*in, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit
der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss,
mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter
Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
CMM beruhen.
12.5. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des
Schadens geltend gemacht werden.
12.6. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert,
exklusive Steuern, begrenzt.
13. Haftung
13.1. Die CMM wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den*die Klient*in rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken
hinweisen. Jegliche Haftung der CMM für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme
(der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den*die Klient*in erhoben werden, wird
ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die CMM ihrer Hinweispflicht nachgekommen
ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten
des*der Klient*in oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2. Die CMM haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern
ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der
Geschädigte zu beweisen.